§ 2 Anlageformen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 2
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- OVG Niedersachsen, 20.07.2006 – 8 LC 11/05Anforderungen an das Finanzierungssystem eines berufsständischen Versorgungswerks bei der Gewährung von Rentenanpassungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- KG, 19.02.2026 – 18 UH 20/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnlV%202016/2#abs-1 (1) Das Sicherungsvermögen kann angelegt werden in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnlV%202016/2#abs-2 (2) Das Sicherungsvermögen kann darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 übersteigen (Öffnungsklausel). Im Rahmen der Öffnungsklausel nach Satz 1 angelegte Anlagen sind insgesamt auf 5 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens erhöht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnlV%202016/2#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Versicherungsunternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnlV%202016/2#abs-4 (4) Nicht zulässig sind direkte und indirekte Anlagen